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Risikopatienten wann zahlt die Krankenkasse?

Krankenkassen – Annerkennung

Eine podologische Behandlung ist grundsätzlich keine Pflichtleistung der Krankenkassen.

Zusatzversicherung:

Je nach Zusatzversicherung werden 0 – 90% der Kosten einer podologischer Behandlung übernommen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach den aktuellen Vergütungen, falls Die eine Zusatzversicherung haben. Gerne stelle ich Ihnen nach der Barzahlung eine Quittung aus, welche Sie Ihrer entsprechenden Zusatzversicherung zusenden können.

 

Abrechnung beim diabetischen Fusssyndrom (DFS):

Gilt nur bei Diagnose A, B oder C

Diagnose A: Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie

Diagnose B: Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit

Diagnose C: Personen mit Diabetes mellitus nach diabetischem Ulcus oder nach diabetesbedingter Amputation

 

Bitte vergewissern Sie sich beim Arzt, ob Sie wirklich diese Diagnosen besitzen, leider wird dies immer wieder bei Diagnose A angekreuzt, obwohl der Patient nicht darüber verfügt.
Patienten mit einer diesen Diagnosen können über meine Praxis nicht abgerechnet werden, da ich über keine ZSR-Nr. verfüge.

 

Neu können aber alle die über eine Ärztliche Verordnung verfügen die podologische Behandlung den Steuern geltend machen.

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